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Einsichtsrecht des
Betriebsrates in Gehaltsdaten
Wilfried
Pecka, 09.11.2014
Der Betriebsrat eines großen Unternehmens verlangte eine Einsicht in die Gehaltsabrechnungen
und die Krankenstandsaufzeichnungen aller Mitarbeiter. Einigen Mitarbeitern war das aber nicht recht, und sie ersuchten die Geschäftsführung um Geheimhaltung dieser Daten. Darauf hin verweigerte die Geschäftsführung dem Betriebsrat die Einsichtnahme, indem er sich auf das Datenschutzgesetz berief. Der Betriebsrat brachte dagegen Klage ein. Der OGH traf dazu in 6ObA1/14m die folgende Entscheidung:
Grundsätzlich hat der Betriebsrat gemäß § 89 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) das Recht,
"in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu
kontrollieren". Das wirft die Frage auf, wie weit eine solche Befugnis mit dem Datenschutz vereinbar ist. Der frühere § 31 Datenschutzgesetz (DSG) 1978 enthielt die Bestimmung, dass
"die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse durch das Datenschutzgesetz nicht berührt
werden". Diese Bestimmung wurde im DSG 2000 nicht in der selben weitreichenden Form übernommen: § 9 Abs 11 DSG 2000 enthält in einer anderen systemischen Stellung im Gesetz eine Kollisionsbestimmung zu den Befugnissen des Betriebsrates hinsichtlich schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen sensibler Daten. Allerdings kam der OGH zur Ansicht, dass der Gesetzgeber auch mit dem DSG 2000 nichts am Verhältnis zwischen dem
Datenschutzgesetz und dem Arbeitsverfassungsgesetz ändern wollte. Das Überwachungsrecht des Betriebsrates besteht daher auch ohne Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer
("Lediglich zur Einsicht in Personalakten ist gemäß § 89 Z 4 ArbVG die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers
erforderlich").
Der OGH beschäftigte sich auch mit der Frage, ob es sich bei den Gehaltsabrechnungen um sensible Daten handelt:
"Im vorliegenden Fall sind mit Ausnahme der Krankenstandsaufzeichnungen sämtliche vom Begehren der Klägerin betroffenen Daten nicht als sensible, sondern (bloß) als personenbezogene Daten iSd § 4 Z 1 DSG 2000 zu
qualifizieren". Somit ist die Verwendung dieser Daten nach § 8 Abs 1 DSG 2000 zu beurteilen, wonach schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht sensibler Daten dann nicht verletzt werden,
"wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten
besteht". Auch mit dem weiteren Schutz dieser Daten hat sich der OGH auseinander gesetzt: Der Betriebsrat unterliegt einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, wodurch insgesamt angemessene Garantien für die Wahrung des Datenschutzes vorhanden sind.
© Wilfried Pecka
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