EuGH: Recht auf "Vergessen" gegenüber Internet-Suchmaschinen

Wilfried Pecka, 13.05.2014

Ein Spanier war im Jahr 1998 mit seinen Sozialversicherungszahlungen derart im Rückstand, dass damals sein Haus gepfändet und versteigert wurde. Vorher wurde ein Versteigerungsedikt in einer Tageszeitung veröffentlicht. Auch viele Jahre danach wurde noch jedem dieses Versteigerungsedikt angezeigt, der in Google nach dem Namen des Betroffenen suchte. Dieses lange Gedächtnis von Google missfiel dem Betroffenen, der endlich einen Schlussstrich unter diese unerfreuliche Geschichte ziehen wollte. Deshalb erhob er bei der spanischen Datenschutzbehörde AEPD sowohl eine Beschwerde gegen die Zeitung als auch gegen Google. Er verlangte, dass die Zeitung seine Daten zu löschen habe, und dass Google nicht mehr die Seiten aus dieser Zeitung als Suchergebnis im Zusammenhang mit seinem Namen anzeigen dürfe. 

Gegenüber der Zeitung wies die AEPD die Beschwerde zurück, gab aber der Beschwerde gegenüber Google statt. Ein Suchmaschinenbetreiber nehme eine Datenverarbeitung vor, somit könne durch das Aufspüren und die Verbreitung der Daten des Beschwerdeführers dessen Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden. Google brachte dagegen eine Klage beim spanischen Höchstgericht ein, welches das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof eingeleitet hat. 


weiterlesen / ganzer Beitrag