Kaskoversicherung: Keine Deckung für indirekten Blitzschlag

Wilfried Pecka, 29.06.2013

Indirekter Blitzschlag bedeutet im Versicherungswesen, dass ein Blitz nicht unmittelbar in eine versicherte Sache einschlägt, sondern in eine Stromleitung. Dadurch verursacht er im Stromnetz eine kurzfristige Überspannung, welche die an das Netz angeschlossenen Geräte und Anlagen höher beansprucht als die normale Betriebsspannung. In weiterer Folge können dadurch Schäden an den angeschlossenen Geräten und Anlagen auftreten. Bei Sachversicherungen (etwa Haushalt- oder Betriebsversicherungen) kommt es auf die jeweilige Versicherungspolizze an: Entweder es sind derartige Schäden bereits standardmäßig mitversichert, oder sie können durch Prämienzuschlag eingeschlossen werden. Die Kaskoversicherung für Fahrzeuge sieht Schäden durch indirekten Blitzschlag jedoch nicht vor.

Der Besitzer eines teuren Sportwagens schloss für sein Auto eine Kaskoversicherung (im konkreten Fall eine "Parkschadenkaskoversicherung") ab. Diese beinhält unter Anderem eine Deckung für unmittelbare Einwirkung von Naturgewalten (also zum Beispiel Blitzschlag) und Kurzschlüsse und Verschmoren von Kabeln. Im Winter (wo der Besitzer sein Auto nicht benützte) schloss er die im Auto belassene Batterie mit einem Batterie-Spannungserhaltungsgerät an eine Steckdose des Hauses an, in dem sich das Auto über den Winter befand. Durch einen indirekten Blitzschlag entstand im Stromnetz eine Überspannung, welche sich über die Elektrik des Hauses und das Spannungserhaltungsgerät auf das Auto übertrug, und dort einen Schaden an der elektrischen Anlage des Fahrzeuges verursachte. Die Versicherung wollte den Schaden nicht ersetzen, der Fahrzeugbesitzer klagte. Der Prozess ging durch drei Instanzen, und der Oberste Gerichtshof gab in 7 Ob 76/13x zuletzt der Versicherung recht.

Das Erstgericht gab der Klage statt, weil auch Kurzschlüsse und das Verschmoren von Kabeln mitversichert sei. Die Versicherung berief gegen das Urteil, das Berufungsgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. Blitzschlag als Naturgewalt sei nur dann mitversichert, wenn die Einwirkung unmittelbar erfolgt (was aber nicht der Fall war). Ein Kurzschluss oder Verschmoren von Kabeln im Fahrzeug als "ein im geschlossenen Elektriksystem des Pkws durch welchen Grund auch immer entstandener Kurzschluss oder Kabelbrand" sei jedoch nicht festgestellt worden. Dagegen erhob der Kläger Revision an den OGH, welcher aber die Berufungsentscheidung bestätigte: Ursache des Schadens war weder ein Kurzschluss noch ein Verschmoren von Kabeln, sondern die durch den indirekten Blitzschlag verursachte Überspannung. 

In seiner Entscheidungsbegründung griff der OGH zur Definition der Begriffe "Überspannung" und "Kurzschluss" auf den Duden und den Brockhaus zurück: "Unter Überspannung wird eine zu hohe elektrische Spannung verstanden (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache² Band 7, 3504). Sie ist eine in elektrischen Netzen zum Beispiel als Folge atmosphärischer Einwirkungen (vor allem Blitzschlag) kurzzeitig auftretende Spannung, die die Isolation elektrischer Geräte und Anlagen weit höher beansprucht als die Betriebsspannung (Brockhaus, Enzyklopädie 21 Band 28, 197). Demgegenüber ist ein elektrischer Kurzschluss eine sich als Störung auswirkende unmittelbare Verbindung von zwei unter Spannung stehenden elektrischen Leitungen (Duden aaO Band 4, 2036). Es handelt sich um eine durch eine schadhaft gewordene Isolation oder durch einen Schaltfehler in elektrischen Stromkreisen oder Anlagen entstehende, nahezu widerstandslos leitende Verbindung zwischen betriebsmäßig unter Spannung stehenden Leitern oder einem Leiter und der Erde (Masseschluss); auch um eine leitende Verbindung von Polen einer Stromquelle, wenn die kurzschließende Verbindung keinen Nutzwiderstand enthält (Brockhaus aaO Band 16, 150)". Genau ein solcher Kurzschluss ist aber am Fahrzeug des Klägers nicht eingetreten, und es lag auch kein Kabelbrand ("Verschmoren von Kabeln") vor. Schadenursache war die Überspannung, welche durch den indirekten Blitzschlag verursacht wurde. Eine solche war aber im Kasko-Versicherungsvertrag nicht mitversichert.

Zur Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit von in der Kaskoversicherung mitversicherten Naturgewalten stellte der OGH Folgendes klar: "Das Erfordernis der „unmittelbaren“ Einwirkung von Naturgewalten ist eine primäre Risikobeschreibung [...]. Unmittelbares Einwirken ist gegeben, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist. Eine unmittelbare Einwirkung der Naturgewalt ist immer auch dann gegeben, wenn die versicherte Sache sofort in dem Zeitpunkt beschädigt oder zerstört wird, in dem die Einwirkung der Naturgewalt erfolgt". Das bedeutet, dass im Fall von schädigenden Naturgewalten grundsätzlich nur deren unmittelbare Einwirkung vom Versicherungsschutz umfasst ist. Sollen auch die mittelbaren Einwirkungen von Naturgewalten mitversichert sein, welche nur über einen Umweg zu einem Schaden an versicherten Sachen führen, so muss das in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich geregelt werden. In den Kaskobedingungen ist das auch eingeschränkt der Fall: "Einen Einschluss einer Folge unmittelbarer Einwirkung von Naturgewalten enthält Art 1 AKKB 2009 für solche Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden". Diese Erweiterung dehnt zum Beispiel die unmittelbare Einwirkung eines Sturms hinsichtlich der Versicherungsdeckung auch auf dessen mittelbaren Folgen aus: Unmittelbare Einwirkung eines Sturms wäre nur dann gegeben, wenn der Sturm derart stark ist, dass er das gesamte Fahrzeug erfasst und fort trägt. Die mittelbare Einwirkung (welche zumindest in unseren Breitengraden weitaus häufiger auftritt) besteht hingegen darin, dass der Sturm andere Gegenstände erfasst, diese herumwirbelt und gegen die versicherte Sache (im konkreten Fall das Auto) wirft. Bei der Naturgewalt "Blitzschlag" sehen die Versicherungsbedingungen aber eine solche Ausdehnung nicht vor: Der Blitzschlag hat nicht die Eigenart, dass er Gegenstände gegen die versicherte Sache wirft, und die für ihn typischen Folgen der Mittelbarkeit (nämlich die Überspannung) sind in keiner ausdrücklichen Deckungserweiterung vorgesehen. Somit ist aber der indirekte Blitzschlag aus dem Titel "Naturgewalten" auch nicht mitversichert. 

 © Wilfried Pecka