EuGH: Webseitensperre durch Internet-Provider

Wilfried Pecka, 27.03.2014

Zwei Filmgesellschaften stellten fest, dass auf einer Internetseite ihre Filme heruntergeladen oder per Streaming angesehen werden konnten. Daher wollten sie einen gerichtlichen Beschluss gegen einen Internet-Provider erwirken, dass dieser den Zugang zu dieser Seite zu sperren habe. Der Provider wehrte sich dagegen. Unter Anderen wandte er ein, dass er nur Vermittler von Internet-Dienstleistungen sei, und die verlangten Sperren zu kostspielig seien. Die Rechtsfrage landete vor dem Europäischen Gerichtshof.

Der EuGH stellte in seinem Urteil C-314/12 unter Anderem fest: "Der Anbieter von Internetzugangsdiensten ist an jeder Übertragung einer Rechtsverletzung im Internet zwischen einem seiner Kunden und einem Dritten zwingend beteiligt, da er durch die Gewährung des Zugangs zum Netz diese Übertragung möglich macht". Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfe daher verboten werden, "seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden [...]"

Das Urteil löste auch Kritik aus. Der österreichische Verband der Internet-Service-Provider "ISPA" gab etwa zu bedenken, dass mit diesem EuGH-Urteil die Büchse der Pandora geöffnet wurde: "Man kann nicht die Büchse der Pandora öffnen und glauben, dass man die Auswirkungen maßvoll und gezielt steuern kann. Die Einführung von Netzsperren, zu welchem Zweck auch immer, wird zu zahlreichen weiteren Begehrlichkeiten und Maßnahmen in dieser Richtung führen“. Das EuGH-Urteil wird daher seitens der ISPA als Rückschritt und große Gefahr für die weitere Entwicklung des Internets gesehen. 

 © Wilfried Pecka