Weitergabe von Gehaltsdaten durch den Betriebsrat an die Arbeiterkammer: Entlassung zulässig?

Wilfried Pecka, 10.08.2015

Ein Betriebsratsmitglied hatte etwa 100 Mitarbeiter zu betreuen, und er beriet sie unter Anderem in Fragen ihrer Entlohnung. Nachdem er erfolglos für eine Mitarbeiterin bei der Firmenleitung interveniert hatte, übermittelte er die Gehaltslisten an die zuständige Arbeiterkammer, um damit die Ungleichbehandlung der Arbeitnehmerin zu belegen und dieser einen Rechtsschutz durch die Arbeiterkammer zu verschaffen. Nachdem ein Betriebsratsmitglied nur nach Zustimmung des Arbeitsgerichts gekündigt oder entlassen werden kann, beantragte der Arbeitgeber bei Gericht die Zustimmung zur Entlassung, weil das Betriebsratsmitglied durch die Weitergabe der Gehaltsdaten den Datenschutz verletzt habe. Die Vorinstanzen wiesen das Begehren ab, der Arbeitgeber wandte sich an den Obersten Gerichtshof.

Der Oberste Gerichtshof billigte unter 8 ObA 17/15f die Entscheidung der Unterinstanzen. Grundsätzlich sind Versuche eines Betriebsratsmitgliedes, eine Arbeitnehmerin bei der Geltendmachung einer Ungleichbehandlung zu unterstützen, von seinem Betriebsratsmandat erfasst. Selbst wenn das Betriebsratsmitglied seine Befugnisse überschritten haben sollte, steht sein Verhalten unter der Mandatsschutzklausel des § 120 ArbVG. Nach dieser Bestimmung "hat das Gericht eine Klage auf Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes abzuweisen, wenn sie sich auf ein Verhalten des Betriebsratsmitgliedes stützt, das von diesem in Ausübung des Mandates gesetzt wurde und unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war". Genau diese Entschuldbarkeit wurde vom OGH bejaht. Dafür reicht völlig aus, "wenn das Betriebsratsmitglied der Meinung sein konnte, dass es im Rahmen seines Mandats tätig wurde".
 

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