Was bedeutet "Versperren"?

Wilfried Pecka, 11.07.2016

Unbekannte Täter drangen in ein von allen Personen verlassenes Reihenhaus über die Haustür ein. Diese war lediglich zugezogen, jedoch nicht mit dem Schlüssel zugesperrt. An der Außenseite der Haustür befand sich ein Knauf. Dadurch konnte sie von außen nicht ohne weiteres geöffnet werden. Der Versicherung war das zu wenig, und sie lehnte den Schadenersatz ab: "Versperren" kann nur so verstanden werden, dass die Türe durch Betätigen des Schlüssels versperrt werden muss. 

Das Erstgericht wies die Klage des Einbruchsopfers ab. "Versperren" könne nur als aktive Handlung verstanden werden, indem der Schlüssel im Schloss umgedreht wird. Fällt die Türe nur ins Schloss, dann wird Einbrechern das Eindringen nicht ausreichend erschwert. Das Nichtversperren der Türe sei daher grob fahrlässig, weshalb die Versicherung die Leistung verweigern dürfe. Das Berufungsgericht war der selben Ansicht. Nachdem es aber keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage gab, wann eine Türe als "versperrt" anzusehen ist, wurde die Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zugelassen.

Der OGH setzte sich in 7 Ob 76/16a sehr genau mit dieser Frage auseinander. Reicht es nach der Bedingungslage zum „Versperren“ bereits aus, den allgemeinen Benützerkreis durch das bloße „Zuziehen“ der auf der Außenseite mit einem Knauf versehenen Haustür auszuschließen, oder ist darüber hinaus die aktive Betätigung des Schließmechanismus erforderlich? Der Versicherte ist verpflichtet, anderen ein unbefugtes Eindringen unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu erschweren. "Dieser Zweck kann in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen und entgegen der Revision nicht bereits durch das Zuziehen einer Haustür mit einem Knauf auf der Außenseite erreicht werden, bietet dies doch nach allgemeinem Kenntnisstand einen weit geringeren Einbruchsschutz. Erst die aktive Betätigung des Schließmechanismus und die damit einhergehende Sperrfunktion bewirkt, dass ein entsprechendes Fachwissen und/oder deutliche Gewaltanwendung erforderlich ist, um über eine Haustür in die versicherten Räumlichkeiten zu gelangen". "Versperren" bedeutet, dass der Schließmechanismus aktiv betätigt werden muss. Die Türe mit dem Knauf nur zuzuziehen, reicht dafür nicht aus. Die Versicherung war daher zu Recht leistungsfrei. 

 © Wilfried Pecka