EuGH: Wann ist ein Flugzeug "angekommen"?

Wilfried Pecka, 21.09.2014

Ein Flug einer deutschen Fluggesellschaft von Salzburg nach Köln/Bonn flog verspätet aus Salzburg ab und kam in Köln/Bonn mit einer dreistündigen Verspätung an. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) stünde im Fall einer Ankunftsverzögerung dieses Fluges gegen die Fluggesellschaft einer pauschaler Ausgleichsanspruch in Höhe von 250,00 Euro zu, sofern der Flug später als 3 Stunden wie geplant am Zielort angekommen ist. Im konkreten Fall setzte das Flugzeug 2 Stunden und 58 Minuten nach der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit mit den Rädern am Boden auf. Danach dauerte es aber noch 5 Minuten, bis das Flugzeug seine Parkposition erreicht hatte und die Passagiere aussteigen konnten. Zu diesem Zweck wurde die Türe des Flugzeugs 3 Stunden und 3 Minuten nach der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit geöffnet. Daraus entwickelte sich ein Rechtsstreit um die Frage, wann ein Flug tatsächlich als "angekommen" gilt.

Die deutsche Fluggesellschaft war der Ansicht, dass der Flug im dem Zeitpunkt "angekommen" war, als die Räder die Landebahn am Zielflughafen berührt hatten. Daher verweigerte sie die Entschädigungszahlung, weil ihrer Ansicht nach das Flugzeug um zwei Minuten weniger als drei Stunden verspätet ankam. Der Fluggast klagte auf die Entschädigung, und das (österreichische) Gericht gab ihm in erster Instanz recht: Es war der Auffassung, dass die tatsächliche Ankunftszeit der Zeitpunkt sei, zu dem die Türe zum Verlassen des Flugzeugs geöffnet wird. Nachdem das Öffnen der Flugzeugtüre erst 3 Stunden und drei Minuten nach der ursprünglich vereinbarten Ankunftszeit erfolgte, verurteilte das Gericht die Fluggesellschaft zur Zahlung von 250,00 Euro an den Fluggast. Die Fluggesellschaft erhob gegen dieses Urteil Berufung.

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