OGH: Einvernehmliche Lösungen und Überstundenpauschalen

Wilfried Pecka, 15.03.2014

Der Arbeitsvertrag einer Assistentin der Geschäftsleitung war so gestaltet, dass sie das kollektivvertragliche Mindestentgelt und zusätzlich eine Überzahlung erhielt, mit der alle anfallenden Überstunden in Form einer Überstundenpauschale abgegolten waren. Weiters erhielt sie ein Dienstfahrzeug, das sie auch privat nutzen konnte. Dieses Arbeitsverhältnis wurde später einvernehmlich wieder aufgelöst. Die Auflösungsvereinbarung enthielt unter anderem folgende Textpassage: „Hiermit wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30. November 2010 beendet. Für 24. November 2010 wurde ein Urlaubsverbrauch vereinbart, ab 25. November 2010 bis 30. November 2010 wurde Frau M***** freigestellt. Der verbleibenden Resturlaub von sechs Werktagen wird finanziell abgegolten.“

Danach urgierte die Arbeitnehmerin ihre bisher noch nicht bezahlten Überstunden (nämlich die zusätzlich geleisteten Überstunden, welche über die Deckung durch die vereinbarte Überstundenpauschale hinaus gingen). Die Auseinandersetzung landete bei Gericht, der Rechtsstreit durchlief alle drei Instanzen. In seinem dazu ergangenen Urteil 9 ObA 166/13x setzte sich der Oberste Gerichtshof mit einer ganzen Fülle von arbeitsrechtlichen Fragen auseinander, welche im täglichen Arbeitsalltag immer wieder auftauchen.

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