Zwei Versicherungen: Deckungslücke oder Überschneidung?

Wilfried Pecka, 25.05.2015

Von einer im Hochparterre gelegenen Eigentumswohnung führte eine selbst gebaute Holztreppe in den Garten im Innenhof des Hauses. Der Gartenteil war im Wohnungskaufvertrag dem Wohnungsverband zugeordnet. Als die Schwester der Wohnungseigentümerin über diese Holztreppe gehen wollte, brach ein morsch gewordenes Brett ein. Die Schwester stürzte und verletzte sich dabei. 

Die Wohnungseigentümerin meldete den Schaden ihrer Haushaltversicherung, damit diese aus der inkludierten Privathaftpflichtversicherung die Schadenersatzansprüche ihrer verletzten Schwester reguliert. Die Haushaltversicherung lehnte aber ab, weil ihrer Ansicht nach der Vorfall der Grundstückshaftpflichtversicherung zuzuordnen sei. Darauf hin kontaktierte die Wohnungseigentümerin ihre Hausverwaltung, welche eine Schadenmeldung an die bestehende Gebäudeversicherung erstattete. Diese lehnte den Eintritt in den Schadenfall ab, weil er ihrer Ansicht nach von der Haushaltversicherung zu decken sei. Es gab also zwei Versicherungen, die für den Schadenfall in Frage kamen, die aber jeweils auf die andere verwiesen und selbst ihre Eintrittspflicht ablehnten. Darauf hin klagte die Wohnungseigentümerin beide Versicherungen.

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