Europäischer
Gerichtshof: Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderungen und
chronischen Erkrankungen Wilfried Pecka, 29.08.2013 In der Europäischen Union gibt es über 50 Millionen Menschen mit Behinderungen. Das entspricht etwa 10% der
Gesamtbevölkerung. Die Europäische Union räumt der Gleichberechtigung und dem Vorgehen gegen die Diskriminierung behinderter Menschen einen sehr hohen Stellenwert ein, und sie baut dafür auf drei Säulen auf: Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen, Beseitigung von Barrieren, und Verbesserung von Zugänglichkeiten, die eine aktive Eingliederung von Menschen mit Behinderungen erleichtern. Bereits im EG-Vertrag wurde dazu eine Kann-Bestimmung aufgenommen:
"Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen". Diese Bestimmung wurde danach mit einer Reihe von konkretisierenden Bestimmungen ausgestaltet. Dazu gehört etwa die EU-Richtlinie
2000/78/EG ("Beschäftigungsrahmen-Richtlinie" zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf).
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