EuGH: Sonderurlaube und Gehaltsprämien für Eheschließungen stehen auch gleichgeschlechtlichen Paaren zu

Wilfried Pecka, 10.01.2014

Zur gleichgeschlechtlichen Ehe gibt es in Europa keine einheitliche Gesetzgebung. In einigen Ländern (etwa Spanien, Schweden oder Norwegen) ist eine vollwertige gleichgeschlechtliche Ehe möglich. In den anderen Ländern gibt es Konstrukte, die die Rechtsfolgen einer Ehe mehr oder weniger abbilden. Homosexuelle Franzosen konnten etwa seit dem Jahr  1999 einen "zivilen Solidaritätspakt" ((pacte civil de solidarité oder kurz "PACS") abschließen, bis dann im vorigen Jahr unter großen Protesten auch in Frankreich die Homo-Ehe eingeführt wurde.

In vielen Kollektivverträgen ist geregelt, dass Arbeitnehmer im Fall einer Eheschließung ein Recht auf einen Sonderurlaub haben, und teilweise wird auch eine Eheschließungsprämie gewährt. In Frankreich wurde schon vor mehreren Jahren der Kollektivvertrag (Anm: in Frankreich ist das der "Tarifvertrag") einer großen Bank hinsichtlich des Sonderurlaubs und der Eheschließungsprämie um die Fälle erweitert, in denen homosexuelle Arbeitnehmer einen derartigen "PACS" abgeschlossen hatten. Allerdings implizierte diese Erweiterung keine Rückwirkung. Ein homosexueller Arbeitnehmer dieser französischen Bank hatte schon vor dieser tarifvertraglichen Erweiterung einen derartigen PACS mit seinem Lebensgefährten abgeschlossen, und wollte dafür den Sonderurlaub und die Gehaltsprämie in Anspruch nehmen. Das wurde ihm aber mit der Begründung verweigert, dass derartige Vergünstigungen im Zeitpunkt des Abschlusses seines PACS nur für den Fall einer Eheschließung gewährt wurden (und die danach erfolgte Erweiterung des Tarifvertrags keine Rückwirkung hatte). Der Betroffene wollte das so nicht hinnehmen und klagte bei einem französischen Arbeitsgericht auf Bezahlung der Eheschließungsprämie und einer Entschädigung für den nicht gewährten Sonderurlaub. Das Gericht wies sein Begehren ab: Der französische Code Civil unterscheidet zwischen der Ehe und dem PACS. Zwar wurde durch die spätere Änderung des Tarifvertrags der Anspruch auch auf die Fälle eines PACS erweitert. Allerdings gelte diese Erweiterung nicht rückwirkend, und der Kläger hat den PACS mit seinem Lebensgefährten bereits vor dieser Erweiterung abgeschlossen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

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