EuGH: Rücktrittsrechte bei deutschen Lebensversicherungsverträgen

Wilfried Pecka, 12.01.2014

Ein deutscher Versicherungskunde schloss im Jahr 1998 einen Lebensversicherungsvertrag in Form eines Rentenversicherungsvertrages ab. Neun Jahre später teilte der Kunde der Versicherung seine Kündigung dieses Vertrages mit. Die Versicherung zahlte dem Kunden den Rückkaufswert aus, welcher aber unter dem Gesamtbetrag der einbezahlten Prämien lag. Daraufhin übte der Versicherungskunde sein Widerspruchsrecht gemäß dem damals geltenden § 5a des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) aus: Ihm seien beim damaligen Abschluss des Versicherungsvertrages nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen (Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformation) ausgefolgt worden. Da der Lauf der Widerspruchsfrist erst dann beginnt, sobald ihm alle diese Unterlagen vollständig vorliegen, sei er nach wie vor zu einem solchen Widerspruch berechtigt. Aus diesem Grund verlangte er von der Versicherung, ihm sämtliche von ihm einbezahlten Prämien abzüglich des bereits an ihn ausbezahlten Rückkaufswertes zurückzuzahlen.

§ 5a des deutschen VVG enthielt damals jedoch zu diesem Widerspruchsrecht eine zeitliche Einschränkung, indem das Recht auf Widerspruch jedenfalls ein Jahr nach der Zahlung der ersten Prämie erlischt (und zwar auch dann, wenn die Unterlagen nicht ordnungsgemäß ausgefolgt wurden). Aus diesem Grund lehnte die Versicherung die Rückerstattung der einbezahlten Prämien ab. Der Kunde klagte. Das erstinstanzliche Gericht schloss sich der Meinung des Versicherungsunternehmens an und wies die Klage ab. Auch das Berufungsgericht war der selben Ansicht, worauf der Kunde beim Bundesgerichtshof Revision einlegte. Dieses setzte das Verfahren aus und richtete an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen einer Vorabentscheidung die Frage, ob die zeitliche Einschränkung des Widerspruchsrechts der zweiten und dritten EU-Lebensversicherungsrichtlinie entgegen stehen könnte.

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