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EuGH: Rücktrittsrechte bei deutschen Lebensversicherungsverträgen
Wilfried Pecka, 12.01.2014 Ein deutscher Versicherungskunde schloss im Jahr 1998 einen Lebensversicherungsvertrag in Form eines Rentenversicherungsvertrages ab. Neun Jahre später teilte der Kunde der Versicherung seine Kündigung dieses Vertrages mit. Die Versicherung zahlte dem Kunden den Rückkaufswert aus, welcher aber unter dem Gesamtbetrag der einbezahlten Prämien lag. Daraufhin übte der Versicherungskunde sein Widerspruchsrecht gemäß dem damals geltenden § 5a des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) aus: Ihm seien beim damaligen Abschluss des Versicherungsvertrages nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen (Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformation) ausgefolgt worden. Da der Lauf der Widerspruchsfrist erst dann beginnt, sobald ihm alle diese Unterlagen vollständig vorliegen, sei er nach wie vor zu einem solchen Widerspruch berechtigt. Aus diesem Grund verlangte er von der Versicherung, ihm sämtliche
von ihm einbezahlten Prämien abzüglich des bereits an ihn ausbezahlten Rückkaufswertes zurückzuzahlen. |
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