Unfallversicherung: Beurteilung des Invaliditätsgrades individuell oder nach einer Durchschnittsperson?

Wilfried Pecka, 05.07.2013

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen, die unter Anderem eine Entschädigungsleistung für Dauerfolgen nach einem Unfall zu erbringen hat. Beim Abladen von Holzplatten verletzte er sich am linken Knie, an welchem dadurch eine dauerhafte Bewegungseinschränkung zurück blieb: Er konnte seitdem das linke Knie um 20% weniger beugen wie das rechte. Aus diesem Grund verlangte er von seiner Unfallversicherung eine Entschädigung, was von der Versicherung aber abgewiesen wurde: Der Gutachter der Versicherung habe festgestellt, dass das linke Knie uneingeschränkt beweglich sei. Darauf hin brachte der Verletzte eine Klage gegen die Versicherung ein.

Das Gericht erster Instanz gab dem Kläger teilweise recht und verurteilte die Versicherung zu einer Zahlung (welche allerdings geringer war als die ursprüngliche Forderung: Das Mehrbegehren wurde abgewiesen). Das Berufungsgericht bestätigte zwar den Teil der Abweisung, hob aber den der Klage statt gebenden Teil des Urteils auf und verwies das Verfahren zur Verfahrensergänzung zurück in die erste Instanz: Der Gutachter hatte in seinem Gutachten das verletzte Knie mit dem unverletzten Knie des Klägers verglichen. Dieses konnte der Kläger aber in Vergleich zu anderen Menschen in seinem Alter überdurchschnittlich stark beugen (und ist der Gutachter davon ausgegangen, dass er auch das verletzte Knie vorher in diesem Ausmaß beugen konnte). Allerdings hätte der Gutachter nach Auffassung des Berufungsgerichtes die Bewegungseinschränkung des verletzten Knies nicht an der überdurchnittlichen Beweglichkeit des Klägers, sondern an einer "abstrakten Vergleichsperson" messen müssen. Darüber habe die erste Instanz aber keine Feststellungen getroffen und sei daher das Verfahren in dieser Hinsicht zu ergänzen.

Gegen diesen Aufhebungsbeschluss brachte der Kläger einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof ein, welcher in 7 Ob 47/13g darüber folgendermaßen entschied:

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