OGH: Aus für Zahlscheingebühren

Wilfried Pecka, 17.07.2014

Seit Ende 2009 sollte durch das Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes bei Zahlscheingebühren eigentlich Klarheit bestehen: "Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig“, und "Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten". Dennoch wurden weiterhin Zahlscheingebühren eingehoben, was mit vermeintlichen Lücken und Schlupflöchern im Gesetz zu begründen versucht wurde. Insbesondere Telefonanbieter und Versicherungen wollten diese zusätzliche Einnahmequelle nicht kampflos aufgeben: Sie seien keine "Zahlungsempfänger" im Sinn des neuen Gesetzes, der Zahlschein sei kein "Zahlungsinstrument", und Versicherungen argumentierten auch mit § 41b VersVG, der eine Abgeltung von Mehraufwendungen zulässt, wenn sie durch den Kunden veranlasst wurden. 

Seitdem wurden zu diesem Thema viele Prozesse geführt, um alle offenen Fragen zu beantworten. Es wurde auch der Europäische Gerichtshof beschäftigt, weil bei all den offenen Fragen auch die EU-Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG auszulegen war, zu deren Umsetzung das Zahlungsdienstegesetz in Österreich in Kraft getreten ist. Nunmehr hat der OGH in seinem letzten Urteil 10 Ob 27/14i sowohl bei Telefonbetreibern als auch bei Versicherungen für Klarheit gesorgt: Die Einhebung von zusätzlichen Entgelten für die Bezahlung von Rechnungen mittels Zahlschein oder Onlinebanking ist rechtswidrig.


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