Banken: Zinssatzerhöhungen durch Schweigen des Kunden

Wilfried Pecka, 16.10.2013

Sehr zum Ärgernis vieler Kreditkunden wurden diese von ihrer Bank angeschrieben, dass es der Bank auf Grund der globalen Finanzmarktkrise nicht mehr möglich sei, den ursprünglich vereinbarten Aufschlag zum Referenzzinssatz darzustellen. Man bäte daher um Verständnis, dass dieser Zinszuschlag angehoben werden müsse. Diese Änderung gelte auf auf Grund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als wirksam vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen schriftlich widerspricht. Viele der Kunden trauten sich nicht, zu widersprechen, weil sie Angst hatten, die Gunst ihres Kreditgebers (oder gar ihren Kredit) zu verlieren oder andere Nachteile befürchteten. Andere übersahen diese Frist einfach. Als Ergebnis wurde ihnen in weiterer Folge der Zinssatz erhöht. Diejenigen, welche die achtwöchige Frist für einen schriftlichen Widerspruch nützten, blieben hingegen von der Zinserhöhung verschont.

Die Bank bediente sich bei diesem Vorgehen der "Erklärungsfiktion", welche sie in ihren Geschäftsbedingungen verankert hatte: "[...] Änderungen der Entgelte sowie Änderungen des Leistungsumfangs oder der Verzinsung sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Solche Änderungen werden zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut gewünschte Änderung wirksam, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils gewünschte Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Fristablauf als Zustimmung gilt". Die Willenserklärung zu einer Vertragsänderung wird also umgedreht: Nicht der Kunde als Vertragspartner muss ausdrücklich erklären, dass er damit einverstanden ist, sondern die Änderung wird ihm vorgegeben und danach auf einen etwaigen Widerspruch von ihm gewartet. Auf Grund einer Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation hat sich nun der OGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein solches Vorgehen überhaupt zulässig ist.


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