Zustimmung des
Betriebsrates zu einer Kündigung: Kaum Möglichkeiten einer gerichtlichen
Überprüfung Wilfried Pecka, 03.08.2013 Ein beim Betriebsrat eines Unternehmens unbeliebter "Director Human Resources" wurde gekündigt. Vorher hatte der Gekündigte in seiner Funktion verschiedene Maßnahmen gesetzt, mit denen der Betriebsrat überhaupt nicht einverstanden war, und er hatte auch dem Betriebsrat gegenüber immer wieder unfreundliche Äußerungen getätigt. Nun schlug die Stunde des Betriebsrates: Sofern es sich nicht um einen "leitenden Angestellten" im Sinn des § 36 Abs 2 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) handelt (was im konkreten Fall verneint wurde), ist zu einer beabsichtigten Kündigung vor deren Ausspruch eine Stellungnahme des Betriebsrates einzuholen. Diese Stellungnahme kann entweder "der Betriebsrat erhebt gegen die Kündigung ausdrücklich Widerspruch", oder "der Betriebsrat gibt keine Stellungnahme ab", oder "der Betriebsrat stimmt der Kündigung ausdrücklich zu" lauten. Je nach Stellungnahme des Betriebsrates werden im Fall des danach folgenden Ausspruchs der Kündigung die Rechte des Gekündigten beeinflusst. Im Fall des unliebsamen Director Human Resources hatte der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich zugestimmt. Eine solche ausdrückliche Zustimmung bringt mit sich, dass der danach gekündigte Mitarbeiter seine Kündigung nicht mehr wegen Sozialwidrigkeit anfechten kann ("Sperrrecht" des Betriebsrates). Der gekündigte Director Human Resources klagte, indem er einerseits eine Anfechtung seiner Kündigung wegen Sozialwidrigkeit begehrte. In eventu klagte er andererseits auf Feststellung der Nichtigkeit seiner Kündigung wegen Sittenwidrigkeit. Die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates zu seiner Kündigung sei lediglich ein Racheakt gewesen, und der Betriebsrat habe seiner Beschlussfassung keine adäquate Interessenabwägung zu Grunde gelegt.
|
|
||