Zustimmung des Betriebsrates zu einer Kündigung: Kaum Möglichkeiten einer gerichtlichen Überprüfung

Wilfried Pecka, 03.08.2013

Ein beim Betriebsrat eines Unternehmens unbeliebter "Director Human Resources" wurde gekündigt. Vorher hatte der Gekündigte in seiner Funktion verschiedene Maßnahmen gesetzt, mit denen der Betriebsrat überhaupt nicht einverstanden war, und er hatte auch dem Betriebsrat gegenüber immer wieder unfreundliche Äußerungen getätigt. Nun schlug die Stunde des Betriebsrates: Sofern es sich nicht um einen "leitenden Angestellten" im Sinn des § 36 Abs 2 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) handelt (was im konkreten Fall verneint wurde), ist zu einer beabsichtigten Kündigung vor deren Ausspruch eine Stellungnahme des Betriebsrates einzuholen. Diese Stellungnahme kann entweder "der Betriebsrat erhebt gegen die Kündigung ausdrücklich Widerspruch", oder "der Betriebsrat gibt keine Stellungnahme ab", oder "der Betriebsrat stimmt der Kündigung ausdrücklich zu" lauten. Je nach Stellungnahme des Betriebsrates werden im Fall des danach folgenden Ausspruchs der Kündigung die Rechte des Gekündigten beeinflusst. 

Im Fall des unliebsamen Director Human Resources hatte der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich zugestimmt. Eine solche ausdrückliche Zustimmung bringt mit sich, dass der danach gekündigte Mitarbeiter seine Kündigung nicht mehr wegen Sozialwidrigkeit anfechten kann ("Sperrrecht" des Betriebsrates). Der gekündigte Director Human Resources klagte, indem er einerseits eine Anfechtung seiner Kündigung wegen Sozialwidrigkeit begehrte. In eventu klagte er andererseits auf Feststellung der Nichtigkeit seiner Kündigung wegen Sittenwidrigkeit. Die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates zu seiner Kündigung sei lediglich ein Racheakt gewesen, und der Betriebsrat habe seiner Beschlussfassung keine adäquate Interessenabwägung zu Grunde gelegt. 

Das Gericht entschied vorerst in einem Teilurteil über die Kündigungsanfechtung, und gab dieser nicht statt (hinsichtlich der Klage auf Nichtigkeit der Kündigung behielt sich das Gericht seine Entscheidung für einen späteren Zeitpunkt vor): Grund für die Zustimmung des Betriebsrates sei zwar gewesen, dass der Betriebsrat mit der vorherigen Tätigkeit des Klägers unzufrieden war, und sich sowohl für von ihm früher getroffene Entscheidungen als auch für verschiedene von ihm getätigte Äußerungen an ihm rächen wollte. Mit seiner ausdrücklichen Zustimmung habe der Betriebsrat bezweckt, dass der Kläger die Kündigung nicht mehr wegen Sozialwidrigkeit anfechten kann. Dennoch führt eine ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates zu einer beabsichtigten Kündigung dazu, dass eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit rechtlich nicht mehr möglich ist. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, weil die Zustimmung des Betriebsrates trotz des Rachemotivs des Betriebsrates nicht gänzlich unsachlich gewesen sei. Dagegen legte der Gekündigte Revision an den OGH ein.

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