Flugannullierung: Ausgleichsanspruch bei außergewöhnlichen Umständen?

Wilfried Pecka, 11.08.2013

Kurz vor Weihnachten 2010 wollte eine Frau von London nach Wien fliegen. Da dem Flughafenbetreiber die Enteisungsmittel ausgegangen waren, betrieb er nur eine Rollbahn. Darüber informierte er die Fluggesellschaft, welche deshalb zwei von drei Flügen zu annullieren hatte. Einer der annullierten Flüge war der Flug der Passagierin. Unterstützung wurde ihr keine angeboten, und nachdem sie die Nacht in der Abflughalle verbracht hatte, organisierte sie sich am nächsten Morgen selbst einen anderen Flug nach Wien. Danach klagte sie das Flugunternehmen auf Ersatz der Kosten des von ihr selbst gebuchten Flugtickets, zuzüglich einer Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 Euro auf Grund der EU-Fluggastrechteverordnung (261/2004/EG). 

Die Fluggesellschaft wandte ein, dass der Flug auf Grund außergewöhnlicher Umstände (nämlich der schlechten Wetterlage) nicht zustande gekommen sei. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung sei sie nicht zur Leistung der Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Weiters sei sie durch die höhere Gewalt auch von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen, weshalb sie auch nicht für eine anderweitige Beförderung sorgen musste. Das Gericht folgte dieser Argumentation allerdings nicht und verurteilte die Fluggesellschaft: Die Ausnahmebestimmungen der EU-Fluggastrechteverordnung schränken die Befreiung des Flugunternehmens von der Ausgleichszahlung wegen höherer Gewalt insofern ein, dass das Flugunternehmen beweisen muss, alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben, um die Annullierung zu vermeiden. Die Fluggesellschaft ging gegen dieses Urteil in Berufung und erhob zuletzt Revision an den OGH, welcher in 7 Ob 65/13d über den Fall entschied:

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