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Flugannullierung: Ausgleichsanspruch
bei außergewöhnlichen Umständen?
Wilfried
Pecka, 11.08.2013
Kurz vor Weihnachten 2010 wollte eine Frau von
London nach Wien fliegen. Da dem Flughafenbetreiber die Enteisungsmittel
ausgegangen waren, betrieb er nur eine Rollbahn. Darüber informierte er die
Fluggesellschaft, welche deshalb zwei von drei Flügen zu annullieren hatte.
Einer der annullierten Flüge war der Flug der Passagierin. Unterstützung
wurde ihr keine angeboten, und nachdem sie die Nacht in der Abflughalle
verbracht hatte, organisierte sie sich am nächsten Morgen selbst einen
anderen Flug nach Wien. Danach klagte sie das Flugunternehmen auf Ersatz der
Kosten des von ihr selbst gebuchten Flugtickets, zuzüglich einer
Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 Euro auf Grund der
EU-Fluggastrechteverordnung (261/2004/EG).
Die Fluggesellschaft wandte ein, dass der Flug auf Grund außergewöhnlicher
Umstände (nämlich der schlechten Wetterlage) nicht zustande gekommen sei.
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung sei sie nicht zur Leistung der
Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche
Umstände zurückgeht. Weiters sei sie durch die höhere Gewalt auch von ihrer
Leistungspflicht befreit gewesen, weshalb sie auch nicht für eine
anderweitige Beförderung sorgen musste. Das Gericht folgte dieser
Argumentation allerdings nicht und verurteilte die Fluggesellschaft: Die
Ausnahmebestimmungen der EU-Fluggastrechteverordnung schränken die Befreiung
des Flugunternehmens von der Ausgleichszahlung wegen höherer Gewalt insofern
ein, dass das Flugunternehmen beweisen muss, alle zumutbaren Maßnahmen
ergriffen zu haben, um die Annullierung zu vermeiden. Die Fluggesellschaft
ging gegen dieses Urteil in Berufung und erhob zuletzt Revision an den OGH,
welcher in 7 Ob 65/13d über den Fall entschied:
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