Radfahrer auf der Busspur

Wilfried Pecka, 01.10.2017

Ein Radfahrer benützte erlaubterweise ("ausgenommen Radfahrer und Linienbusse") einen Busfahrstreifen. Daneben befand sich eine Fahrspur für den allgemeinen Verkehr, auf der Bodenmarkierungen angebracht waren, welche das Geradeausfahren und Rechtsabbiegen erlaubten. Die Verkehrsampel zeigte ursprünglich Rotlicht. Das dritte Fahrzeug in der Kolonne auf der allgemeinen Fahrspur hatte den Blinker zu Rechtsabbiegen gesetzt. Als die Ampel auf "grün" schaltete, setzte sich die Kolonne in Bewegung. Der blinkende Pkw bog rechts ab, der Radfahrer fuhr geradeaus, was ihm zum Verhängnis wurde: Er kollidierte mit dem rechtsabbiegenden Pkw, verletzte sich dabei, und auch sein Fahrrad wurde beschädigt. Der Radfahrer forderte Schadenersatz. Der Pkw-Lenker wandte unter Anderem ein, dass trotz des Grünlichts der Verkehrsampel eine für die Busspur geltende Signalanlage durch einen Querbalken ("gesperrtes Einfahrtssignal") zum Halten aufgefordert hatte. Der Radfahrer hätte daher die Kreuzung nicht überqueren dürfen, weil er sich an die Spurensignale zu halten hat, wenn er die Busspur benützt.

Das Erstgericht wies die Klage des Radfahrers zur Gänze ab. Die für die Busspur geltenden Richtzeichen hätten auch für Radfahrer gegolten, welche den Busfahrstreifen zulässigerweise benützten. Da der Radfahrer dieses Lichtzeichen (Aufleuchten der Querbalken) missachtet hatte, treffe ihn das alleinige Verschulden. Der Pkw-Lenker durfte darauf vertrauen, dass sich der Radfahrer an dieses Lichtzeichen hält.

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