Radfahrer auf der
Busspur Wilfried Pecka, 01.10.2017 Ein Radfahrer benützte erlaubterweise
("ausgenommen Radfahrer und Linienbusse") einen Busfahrstreifen. Daneben befand sich eine Fahrspur für den allgemeinen Verkehr, auf der Bodenmarkierungen angebracht waren, welche das Geradeausfahren und Rechtsabbiegen erlaubten. Die Verkehrsampel zeigte ursprünglich Rotlicht. Das dritte Fahrzeug in der Kolonne auf der allgemeinen Fahrspur hatte den Blinker zu Rechtsabbiegen gesetzt. Als die Ampel auf "grün" schaltete, setzte sich die Kolonne in Bewegung. Der blinkende Pkw bog rechts ab, der Radfahrer fuhr geradeaus, was ihm zum Verhängnis wurde: Er kollidierte mit dem rechtsabbiegenden Pkw, verletzte sich dabei, und auch sein
Fahrrad wurde beschädigt. Der Radfahrer forderte Schadenersatz. Der Pkw-Lenker wandte unter Anderem ein, dass trotz des Grünlichts der Verkehrsampel eine für die Busspur geltende Signalanlage durch einen Querbalken ("gesperrtes Einfahrtssignal") zum Halten aufgefordert hatte. Der Radfahrer hätte daher die Kreuzung nicht überqueren dürfen, weil er sich an die Spurensignale zu halten hat, wenn er die Busspur benützt. |
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