Versicherung: Notwehr mit verbotener Waffe

Wilfried Pecka, 20.02.2015

Ein Minderjähriger wurde tätlich angegriffen. Um sich zu verteidigen, zog der Minderjährige ein Messer und verletzte damit den Angreifer. Im nachfolgenden Verfahren wurde die Verwendung des Messers als Notwehrüberschreitung beurteilt, und es lag fahrlässiges Handeln vor. Der verletzte Angreifer erhob Schadenersatzansprüche, und die Krankenkasse forderte den Ersatz der Behandlungskosten. An sich wären im Rahmen der Haushaltversicherung Schadenersatzforderungen gegen eine mitversicherte Person "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere [...] aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung" mitversichert. Trotzdem lehnte die Haushaltversicherung des Vaters die Deckung ab: Beim verwendeten Messer handelte es sich um eine verbotene Waffe: Es war ein "Butterflymesser", welches unter § 1 Waffengesetz fällt. Jugendlichen ist der Besitz dieser Waffe verboten. 

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