Was bedeutet "Versperren"?

Wilfried Pecka, 11.07.2016

Unbekannte Täter drangen in ein von allen Personen verlassenes Reihenhaus über die Haustür ein. Diese war lediglich zugezogen, jedoch nicht mit dem Schlüssel zugesperrt. An der Außenseite der Haustür befand sich ein Knauf. Dadurch konnte sie von außen nicht ohne weiteres geöffnet werden. Der Versicherung war das zu wenig, und sie lehnte den Schadenersatz ab: "Versperren" kann nur so verstanden werden, dass die Türe durch Betätigen des Schlüssels versperrt werden muss. 

Das Erstgericht wies die Klage des Einbruchsopfers ab. "Versperren" könne nur als aktive Handlung verstanden werden, indem der Schlüssel im Schloss umgedreht wird. Fällt die Türe nur ins Schloss, dann wird Einbrechern das Eindringen nicht ausreichend erschwert. Das Nichtversperren der Türe sei daher grob fahrlässig, weshalb die Versicherung die Leistung verweigern dürfe. Das Berufungsgericht war der selben Ansicht. Nachdem es aber keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage gab, wann eine Türe als "versperrt" anzusehen ist, wurde die Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zugelassen.

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